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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der JGT GmbH – JGT Installationstechnik

Diamantstraße 29

4407 Dietach, Österreich

Firmenbuchnummer: FN 655621z

Firmenbuchgericht: Landesgericht Steyr

UID-Nummer: ATU82243136

E-Mail: office@j-gt.at

Internet: www.j-gt.at

Stand: 26. Juli 2026

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend kurz „AGB“, gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Werkleistungen, Montageleistungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten, Planungsleistungen und sonstigen Leistungen der JGT GmbH, Geschäftsbezeichnung JGT Installationstechnik, nachfolgend kurz „JGT“ oder „Auftragnehmer“.

1.2. Die AGB gelten für Verträge mit Verbrauchern und Unternehmern. Als Verbraucher gelten Personen, für die das betreffende Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Unternehmer ist, wer den Vertrag im Rahmen seines Unternehmens abschließt.

1.3. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für Zusatz-, Änderungs- und Folgeaufträge sowie für künftige Geschäftsbeziehungen, sofern sie bei Beginn der Geschäftsbeziehung wirksam vereinbart wurden.

1.4. Gegenüber Verbrauchern gelten zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes und des Verbrauchergewährleistungsgesetzes, jedenfalls vorrangig.

1.5. Abweichende Geschäftsbedingungen eines unternehmerischen Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn JGT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Das bloße Schweigen von JGT gilt nicht als Zustimmung.

1.6. Bei Widersprüchen gelten die Vertragsgrundlagen in folgender Reihenfolge:

a) ausdrücklich getroffene Einzelvereinbarungen,

b) die Auftragsbestätigung von JGT,

c) das von JGT erstellte Angebot beziehungsweise Leistungsverzeichnis,

d) diese AGB,

e) die gesetzlichen Bestimmungen.

1.7. Vertragliche Bestimmungen von ÖNORMEN gelten nur, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. Unabhängig davon werden die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik berücksichtigt.

2. Angebote, Kostenvoranschläge und Vertragsabschluss

2.1. Angebote von JGT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2. Verbindliche Angebote können innerhalb der darin genannten Frist angenommen werden. Ist keine Frist angegeben, beträgt die Bindungsfrist 14 Tage ab Angebotsdatum.

2.3. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

a) eine Auftragsbestätigung von JGT in Textform,

b) die beiderseitige Unterzeichnung eines Auftrags,

c) die ausdrückliche Annahme eines verbindlichen Angebots oder

d) den Beginn der Leistungserbringung nach einer entsprechenden Beauftragung.

Bei dringenden Reparatur- oder Störungsfällen kann die Beauftragung auch mündlich erfolgen.

2.4. Mündliche Zusagen, technische Zusicherungen, Garantien und Änderungen des Leistungsumfangs sind gegenüber unternehmerischen Kunden nur verbindlich, wenn sie von JGT in Textform bestätigt werden.

2.5. Angaben in Katalogen, Prospekten, Datenblättern, Werbeunterlagen oder Herstellerinformationen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

2.6. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich. Erfordert ihre Erstellung eine umfangreiche Bestandsaufnahme, Planung, Fehlersuche, Zerlegung, Berechnung oder sonstige technische Bearbeitung, kann dafür ein Entgelt vereinbart werden.

2.7. Verbraucher werden vor Erstellung eines kostenpflichtigen Kostenvoranschlags ausdrücklich über die Kostenpflicht und die voraussichtliche Höhe des Entgelts informiert.

2.8. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind behördliche Genehmigungen, Förderansuchen, Anzeigen, Bewilligungen und Zustimmungen Dritter nicht Bestandteil des Auftrags.

3. Leistungsumfang

3.1. Art und Umfang der von JGT geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung, den vereinbarten Plänen und Leistungsbeschreibungen sowie allfälligen schriftlich bestätigten Änderungen.

3.2. Nicht ausdrücklich angeführte Leistungen sind nicht im vereinbarten Entgelt enthalten. Dies betrifft insbesondere:

a) Leistungen anderer Gewerke,

b) Maurer-, Maler-, Fliesenleger-, Elektro- oder Abdichtungsarbeiten,

c) Gerüste, Hebegeräte und besondere Schutzmaßnahmen,

d) Kernbohrungen und statische Nachweise,

e) Brandschutzmaßnahmen und Brandabschottungen,

f) behördliche Gebühren und Abnahmen,

g) Förderabwicklung,

h) Wiederherstellung von Oberflächen, Verkleidungen oder Einrichtungsgegenständen,

i) Demontage und Entsorgung, soweit diese nicht ausdrücklich angeboten wurden.

3.3. Liegen dem Angebot Pläne, Leistungsverzeichnisse, Mengenangaben oder Berechnungen des Kunden oder eines von ihm beauftragten Planers zugrunde, darf JGT grundsätzlich von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen. Gesetzliche Prüf- und Warnpflichten bleiben unberührt.

3.4. Für Leistungen, die vom Kunden angeordnet werden und im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, gebührt JGT ein angemessenes zusätzliches Entgelt.

3.5. Als zusätzliche beziehungsweise geänderte Leistungen gelten insbesondere:

a) Änderungen der Leitungsführung oder Ausführung,

b) Änderungen von Dimensionen, Materialien oder Qualitätsanforderungen,

c) zusätzliche Geräte oder Anschlüsse,

d) Änderungen aufgrund nachträglich bekannt gewordener Bestandsverhältnisse,

e) zusätzliche behördliche oder technische Anforderungen,

f) vom Kunden verursachte Bauzeitverlängerungen,

g) wiederholte Anfahrten oder zusätzliche Baustellentermine,

h) Leistungen aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden.

3.6. Bei unternehmerischen Kunden gelten technische Anordnungen und Zusatzbeauftragungen durch vom Kunden eingesetzte Bauleiter, Projektleiter oder sonstige nach außen als entscheidungsbefugt auftretende Vertreter als Beauftragung, soweit JGT nicht rechtzeitig über eine Einschränkung ihrer Vollmacht informiert wurde.

3.7. JGT ist nicht verpflichtet, Änderungs- oder Erweiterungswünsche auszuführen, wenn diese technisch nicht zweckmäßig, sicherheitsrechtlich bedenklich, unzumutbar oder mit dem vereinbarten Zeitplan nicht vereinbar sind.

3.8. Sachlich gerechtfertigte Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig und können entsprechend dem Leistungsfortschritt abgerechnet werden.

4. Preise und Preisänderungen

4.1. Preisangaben sind nur dann als Pauschalpreis zu verstehen, wenn sie ausdrücklich als Pauschalpreis bezeichnet wurden.

4.2. Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

4.3. Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.

4.4. Bei einer Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand werden insbesondere Arbeitszeit, Fahrtzeit, Wegkosten, Material, Maschinen, Geräte, Fremdleistungen und sonstige erforderliche Aufwendungen verrechnet.

4.5. Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und Unterbrechungen, die nicht von JGT verursacht wurden, werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Dies gilt insbesondere bei:

a) fehlendem Baustellenzugang,

b) nicht fertiggestellten Vorleistungen,

c) fehlenden Freigaben oder Plänen,

d) Abschaltungen oder Sperren durch Dritte,

e) nicht verfügbaren Ansprechpartnern,

f) Unterbrechungen durch andere Gewerke.

4.6. Wünscht der Kunde eine gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Ablauf beschleunigte oder besonders dringende Ausführung, werden dadurch entstehende Mehrkosten, insbesondere Überstunden-, Wochenend-, Nacht-, Express- und Sonderbeschaffungskosten, zusätzlich verrechnet. Soweit möglich, wird der Kunde vorab darüber informiert.

4.7. Die vereinbarten Preise sind wertgesichert, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung mehr als zwei Monate liegen. Als Referenz dient der von Statistik Austria veröffentlichte Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau, Leistungsgruppe Gas- und Wasserinstallationen, oder ein an dessen Stelle tretender vergleichbarer Index.

4.8. Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses veröffentlichte Indexzahl. Veränderungen bis einschließlich drei Prozent bleiben unberücksichtigt. Darüber hinausgehende Veränderungen können sowohl zu einer Erhöhung als auch zu einer Senkung des Entgelts führen.

4.9. Gegenüber Verbrauchern erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss keine Preiserhöhung für Leistungen, die innerhalb dieses Zeitraums zu erbringen sind.

4.10. Fällt der vereinbarte Index weg, ist jener Index heranzuziehen, der diesem wirtschaftlich am nächsten kommt.

5. Aufmaß und Abrechnung

5.1. Soweit eine Abrechnung nach Aufmaß vereinbart wurde, erfolgt die Abrechnung anhand der tatsächlich ausgeführten Mengen und Leistungen.

5.2. Wurde ein gemeinsames Aufmaß vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, am rechtzeitig bekannt gegebenen Termin teilzunehmen oder einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.

5.3. Erscheint ein unternehmerischer Kunde trotz rechtzeitiger Einladung nicht, kann JGT das Aufmaß allein erstellen. Dieses gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt begründet in Textform widerspricht.

5.4. Bogenförmig verlegte Leitungen werden am Außenbogen gemessen. Formstücke und Armaturen können im Leitungsausmaß mitgemessen und zusätzlich als eigene Position verrechnet werden.

5.5. Das Ausmaß von Wärmedämmungen wird an den Außenflächen gemessen. Kurze Unterbrechungen bis zu einem Meter können unberücksichtigt bleiben.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart wurde, ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des voraussichtlichen Auftragswerts fällig.

6.2. JGT ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt oder monatlich Teil- beziehungsweise Abschlagsrechnungen zu legen.

6.3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.

6.4. Rechnungen können an die vom Kunden bekannt gegebene E-Mail-Adresse elektronisch übermittelt werden. Der Kunde hat Änderungen seiner E-Mail-Adresse unverzüglich bekannt zu geben.

6.5. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich vereinbart wurde und sämtliche fälligen Zahlungen innerhalb der jeweiligen Skontofrist vollständig geleistet werden.

6.6. Bei Zahlungsverzug eines unternehmerischen Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils maßgeblichen Basiszinssatz.

6.7. Bei Unternehmergeschäften kann JGT zusätzlich die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie darüber hinausgehende notwendige, zweckentsprechende und angemessene Betreibungs- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.

6.8. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Notwendige und zweckentsprechende Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten können bei verschuldetem Zahlungsverzug verlangt werden, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis zur offenen Forderung stehen.

6.9. Zahlungen werden zunächst auf Kosten, anschließend auf Zinsen und zuletzt auf die älteste offene Hauptforderung angerechnet, soweit der unternehmerische Kunde keine andere zulässige Widmung trifft.

6.10. Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit Forderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder von JGT ausdrücklich anerkannt wurden. Verbraucher können darüber hinaus mit Forderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Zahlungsverpflichtung stehen, sowie im Fall der Zahlungsunfähigkeit von JGT.

6.11. Unternehmerische Kunden sind nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Gegenforderungen oder Mängel zurückzubehalten, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

6.12. Gerät ein unternehmerischer Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist JGT nach entsprechender Verständigung berechtigt:

a) die weitere Leistungsausführung auszusetzen,

b) noch offene Forderungen aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen,

c) angemessene Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen und

d) nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

6.13. Werden JGT nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit eines unternehmerischen Kunden hervorrufen, kann die weitere Leistung von einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Die Leistungspflicht von JGT beginnt erst, wenn der Kunde alle für die Ausführung erforderlichen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat.

7.2. Der Kunde hat JGT rechtzeitig und vollständig über alle für die Leistung relevanten Umstände zu informieren.

7.3. Insbesondere hat der Kunde vor Arbeitsbeginn bekannt zu geben beziehungsweise geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen über:

a) verdeckt geführte Strom-, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs-, Daten- und sonstige Leitungen,

b) Fußbodenheizungen und Bauteilaktivierungen,

c) statisch relevante Bauteile,

d) Brandabschnitte und Brandschutzanforderungen,

e) Flucht- und Rettungswege,

f) Abdichtungen und Dampfbremsen,

g) mögliche Gefahrenquellen,

h) Schadstoffe, Asbest, künstliche Mineralfasern oder sonstige gesundheitsgefährdende Materialien,

i) besondere Betriebsbedingungen und

j) geplante Änderungen anderer Gewerke.

7.4. Sind keine verlässlichen Bestandsunterlagen vorhanden, kann eine Leitungsortung oder sonstige Bestandsuntersuchung gesondert beauftragt werden. Auch bei sorgfältiger Untersuchung kann nicht gewährleistet werden, dass sämtliche verdeckten Leitungen und Hindernisse erkannt werden.

7.5. Der Kunde hat erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Meldungen und Bewilligungen auf eigene Kosten einzuholen, sofern deren Beschaffung nicht ausdrücklich JGT übertragen wurde.

7.6. Der Kunde hat insbesondere bereitzustellen:

a) freien und sicheren Zugang zum Leistungsort,

b) geeignete Zufahrts- und Transportmöglichkeiten,

c) die erforderlichen Strom- und Wasseranschlüsse,

d) erforderliche Abschaltungen und Freigaben,

e) geeignete Gerüste, Absturzsicherungen und Hebemöglichkeiten, sofern diese nicht ausdrücklich von JGT geschuldet werden,

f) einen sicheren und absperrbaren Lagerplatz für Werkzeuge und Materialien,

g) erforderliche Sozial- und Sanitäreinrichtungen im zumutbaren Umfang.

7.7. Der Kunde hat sicherzustellen, dass andere Gewerke die Arbeiten von JGT nicht behindern und erforderliche Vorleistungen rechtzeitig abgeschlossen sind.

7.8. Weisungen an Mitarbeiter von JGT, die zu Änderungen des Auftrags, der Ausführungsart oder des Zeitplans führen, dürfen nur über die zuständige Bau-, Montage- oder Geschäftsleitung von JGT erteilt werden.

7.9. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Die dadurch verursachten Mehrkosten sind vom Kunden zu tragen.

7.10. Bestehen Sicherheitsbedenken oder fehlen notwendige Voraussetzungen, ist JGT berechtigt, die Arbeiten bis zur Beseitigung des Hindernisses einzustellen. Gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

8. Vom Kunden beigestellte Geräte und Materialien

8.1. Vom Kunden bereitgestellte Geräte, Armaturen, Materialien oder sonstige Bauteile müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet, vollständig, unbeschädigt, zugelassen und rechtzeitig am Leistungsort verfügbar sein.

8.2. Die Verantwortung für Auswahl, Qualität, Kompatibilität, Lieferumfang und Betriebsbereitschaft der beigestellten Produkte liegt beim Kunden. Gesetzliche Prüf- und Warnpflichten von JGT bleiben unberührt.

8.3. Beigestellte Produkte selbst sind nicht Gegenstand der Gewährleistung von JGT. Die Gewährleistung für die von JGT fachgerecht erbrachte Montageleistung bleibt davon unberührt.

8.4. Zusätzlicher Prüfungs-, Lager-, Transport-, Koordinations- oder Montageaufwand aufgrund beigestellter Produkte wird nach tatsächlichem Aufwand beziehungsweise entsprechend einer getroffenen Vereinbarung verrechnet.

8.5. Entstehen durch fehlerhafte, unvollständige, verspätete oder ungeeignete Beistellungen Verzögerungen oder Mehraufwendungen, sind diese vom Kunden zu tragen.

8.6. Für Herstellergarantien gelten die Bedingungen des jeweiligen Herstellers. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche gegenüber JGT werden durch eine Herstellergarantie nicht eingeschränkt.

9. Leistungsausführung

9.1. JGT ist berechtigt, zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Mitarbeiter, Lieferanten und Subunternehmer einzusetzen.

9.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten geringfügige, sachlich gerechtfertigte und zumutbare technische Änderungen als genehmigt, sofern dadurch Funktion, Qualität und Verwendbarkeit der Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

9.3. Bei Reparaturen und Arbeiten an bestehenden Anlagen kann sich erst nach Öffnung, Zerlegung oder Untersuchung herausstellen, dass zusätzliche Leistungen erforderlich sind. JGT wird den Kunden darüber informieren, sobald Art und Umfang der erforderlichen Zusatzleistungen erkennbar sind.

9.4. Wird lediglich eine behelfsmäßige oder provisorische Reparatur beauftragt, ist deren Haltbarkeit auf den den Umständen entsprechenden Zeitraum beschränkt. JGT empfiehlt in solchen Fällen eine möglichst rasche dauerhafte Instandsetzung.

9.5. Verschleißteile, Filter, Dichtungen, Anoden, Batterien und sonstige dem üblichen Verbrauch oder Verschleiß unterliegenden Bauteile besitzen nur die nach Art des Produkts und den jeweiligen Betriebsbedingungen zu erwartende Lebensdauer.

9.6. Die für Probe-, Spül-, Befüll-, Entleer-, Einstell- und Inbetriebnahmearbeiten benötigte Energie und Wassermenge ist vom Kunden bereitzustellen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

10. Leistungsfristen und Termine

10.1. Liefer- und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich unverbindliche Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich oder als Fixtermin vereinbart wurden.

10.2. Leistungsfristen beginnen frühestens, wenn:

a) der Vertrag abgeschlossen ist,

b) vereinbarte Anzahlungen eingelangt sind,

c) alle erforderlichen Pläne, Freigaben und Genehmigungen vorliegen,

d) der Leistungsort zugänglich und arbeitsbereit ist und

e) die erforderlichen Vorleistungen abgeschlossen sind.

10.3. Fristen verlängern sich angemessen bei Ereignissen, die JGT nicht zu vertreten hat. Dazu zählen insbesondere:

a) höhere Gewalt,

b) Naturereignisse und außergewöhnliche Witterung,

c) Streik oder behördliche Maßnahmen,

d) unvorhersehbare Liefer- und Materialengpässe,

e) Energie- oder Transportausfälle,

f) Verzögerungen von Vorlieferanten, die JGT nicht schuldhaft verursacht hat,

g) nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs,

h) Verzögerungen aus der Sphäre des Kunden oder anderer Gewerke.

10.4. JGT wird den Kunden über erhebliche Verzögerungen informieren, sobald diese erkennbar sind.

10.5. Wird die Leistungsausführung aus Gründen unterbrochen oder verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, verlängern sich die Termine entsprechend. Daraus entstehende Warte-, Lager-, Transport-, Stillstands- und Wiederanlaufkosten werden zusätzlich verrechnet.

10.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, bei einer unzumutbaren Verzögerung nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

11. Fertigstellung, Übergabe und Abnahme

11.1. Die Leistung gilt als fertiggestellt, wenn sie im Wesentlichen vertragsgemäß ausgeführt wurde und bestimmungsgemäß verwendet werden kann. Unwesentliche Restarbeiten oder geringfügige Mängel verhindern die Fertigstellung nicht.

11.2. Als Übergabe gilt insbesondere:

a) die tatsächliche Übernahme durch den Kunden,

b) die gemeinsame Abnahme,

c) die Inbetriebnahme oder bestimmungsgemäße Benutzung oder

d) die Übergabe in die Verfügungsmacht des Kunden.

11.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden gilt die Leistung zusätzlich als übernommen, wenn JGT die Fertigstellung in Textform angezeigt hat und der Kunde die Übernahme nicht innerhalb von 14 Tagen unter Angabe konkreter wesentlicher Gründe verweigert.

11.4. Bleibt ein unternehmerischer Kunde einem vereinbarten Übergabe- oder Abnahmetermin ohne ausreichenden Grund fern, kann die Übergabe und Abnahme durch JGT dokumentiert werden.

11.5. Teilabnahmen und Teilübergaben sind zulässig, wenn abgeschlossene und selbstständig nutzbare Leistungsteile vorliegen.

11.6. Unternehmerische Kunden haben die übergebene Leistung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel ohne unnötigen Aufschub schriftlich anzuzeigen.

12. Gefahrtragung und Eigentumsvorbehalt

12.1. Bei der Versendung von Waren an Verbraucher gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Gefahrenübergang.

12.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden geht die Gefahr bei Warenlieferungen mit Übergabe an den Kunden, einen von ihm bestimmten Transporteur oder bei Bereitstellung zur vereinbarten Abholung über.

12.3. Sämtliche von JGT gelieferten Waren und Materialien bleiben, soweit dies rechtlich möglich ist, bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem betreffenden Auftrag Eigentum von JGT.

12.4. Der Eigentumsvorbehalt gilt insbesondere für Waren und Materialien, die noch nicht untrennbar mit einem Gebäude oder einer anderen Sache verbunden wurden.

12.5. Vor vollständiger Bezahlung dürfen Vorbehaltswaren nicht verpfändet, sicherungsübereignet oder mit Rechten Dritter belastet werden.

12.6. Bei Pfändung, Insolvenz oder sonstigem Zugriff Dritter auf Vorbehaltswaren hat der Kunde JGT unverzüglich zu informieren und auf das Eigentum von JGT hinzuweisen.

12.7. Bei Zahlungsverzug ist JGT nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, soweit dies rechtlich zulässig und ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung anderer Sachen möglich ist.

12.8. Gegenüber Verbrauchern wird dieses Recht nur unter den gesetzlich zulässigen Voraussetzungen ausgeübt.

13. Gewährleistung

13.1. Gegenüber Verbrauchern gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

13.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Übergabe beziehungsweise Abnahme der Leistung.

13.3. Unternehmerische Kunden haben erkennbare Mängel unverzüglich nach Übergabe und verborgene Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich und ausreichend konkret anzuzeigen. Die gesetzlichen Bestimmungen des § 377 UGB bleiben unberührt.

13.4. Der Kunde hat JGT Gelegenheit zu geben, den behaupteten Mangel zu untersuchen und innerhalb angemessener Frist zu beheben.

13.5. Gegenüber unternehmerischen Kunden sind JGT grundsätzlich zumindest zwei Verbesserungsversuche einzuräumen, soweit dies nach Art und Schwere des Mangels zumutbar ist.

13.6. Eine eigenmächtige Mängelbehebung durch den Kunden oder einen Dritten erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, sofern JGT nicht zuvor Gelegenheit zur Verbesserung gegeben wurde. Ausgenommen sind notwendige Sofortmaßnahmen zur Abwehr eines unmittelbar drohenden Schadens sowie Fälle, in denen sich JGT mit der Verbesserung in Verzug befindet.

13.7. Führt eine Überprüfung bei einem unternehmerischen Kunden zum Ergebnis, dass kein von JGT zu vertretender Mangel vorliegt, kann JGT den erforderlichen Prüfungs-, Fahrt- und Arbeitsaufwand verrechnen.

13.8. Gegenüber Verbrauchern werden Kosten einer erfolglosen Überprüfung nur verlangt, wenn der Verbraucher vor der Überprüfung ausdrücklich auf eine mögliche Kostenpflicht hingewiesen wurde und kein Gewährleistungsfall vorliegt.

13.9. Keine von JGT zu vertretenden Mängel liegen insbesondere vor, soweit die Beeinträchtigung verursacht wurde durch:

a) unsachgemäße Bedienung oder Verwendung,

b) unterlassene oder unzureichende Wartung,

c) gewöhnlichen Verschleiß,

d) ungeeignete Betriebsstoffe, Wasserqualität, Stromversorgung oder Umgebungsbedingungen,

e) Änderungen oder Reparaturen durch den Kunden oder nicht autorisierte Dritte,

f) fehlerhafte oder ungeeignete beigestellte Materialien,

g) unrichtige Pläne, Berechnungen oder Angaben des Kunden,

h) äußere Einwirkungen, Frost, Überspannung, Feuchtigkeit, Verschmutzung oder mechanische Beschädigung,

sofern diese Umstände für den Mangel ursächlich waren und JGT daran kein Verschulden trifft.

13.10. Durch eine Herstellergarantie werden gesetzliche Gewährleistungsrechte nicht eingeschränkt.

13.11. Die Behebung eines behaupteten Mangels stellt kein Anerkenntnis einer rechtlichen Verpflichtung dar, sofern JGT ein solches Anerkenntnis nicht ausdrücklich erklärt.

14. Haftung und Schadenersatz

14.1. JGT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

14.2. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht:

a) für Personenschäden,

b) für Schäden an Sachen, die JGT zur Bearbeitung übernommen hat,

c) bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Hauptleistungspflichten und

d) soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

14.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

14.4. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist bei leichter Fahrlässigkeit außerdem die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, Datenverluste und Ansprüche Dritter ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

14.5. Zwingende Haftungsbestimmungen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben unberührt.

14.6. Bei Montage-, Reparatur-, Bohr-, Schneid- und Stemmarbeiten können trotz sorgfältiger Ausführung Schäden an bestehenden Leitungen, Bauteilen oder Einrichtungen entstehen, wenn deren Lage oder Zustand nicht erkennbar war.

14.7. Für Schäden an nicht bekannt gegebenen oder nicht erkennbaren Leitungen, Abdichtungen, Bauteilen oder Einbauten haftet JGT nur, wenn JGT ein schuldhaftes Verhalten trifft.

14.8. Ein Mitverschulden des Kunden, insbesondere wegen unrichtiger Angaben, fehlender Unterlagen, unterlassener Wartung, verspäteter Schadensmeldung oder Nichtbeachtung von Bedienungs- und Sicherheitshinweisen, ist entsprechend zu berücksichtigen.

14.9. Der Kunde ist verpflichtet, erkennbare Schäden möglichst gering zu halten und JGT unverzüglich über drohende oder bereits eingetretene Schäden zu informieren.

14.10. Die Haftungsbeschränkungen gelten, soweit gesetzlich zulässig, auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter, Lieferanten und Erfüllungsgehilfen von JGT.

14.11. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend zu machen, soweit gesetzlich zulässig.

15. Annahmeverzug und Lagerung

15.1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder können Leistungen aufgrund von Umständen aus seiner Sphäre nicht ausgeführt werden, ist JGT berechtigt, die betroffenen Waren und Materialien auf Kosten des Kunden einzulagern.

15.2. JGT kann die Einlagerung im eigenen Betrieb oder bei einem geeigneten Dritten vornehmen. Verrechnet werden die tatsächlich entstandenen angemessenen Lager-, Transport- und Versicherungskosten.

15.3. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist kann JGT über speziell bereitgestellte Waren anderweitig verfügen, sofern diese bei Fortsetzung des Auftrags innerhalb angemessener Frist wieder beschafft werden können.

15.4. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte Sonderanfertigungen und nicht stornierbare Materialien können abgerechnet und fällig gestellt werden.

16. Rücktritt, Stornierung und Vertragsbeendigung

16.1. Bei einem unberechtigten Rücktritt oder einer freien Stornierung durch den Kunden gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 1168 ABGB.

16.2. JGT ist in diesem Fall berechtigt, das vereinbarte Entgelt abzüglich jener Aufwendungen zu verlangen, die sich JGT durch das Unterbleiben der weiteren Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung tatsächlich erworben hat beziehungsweise absichtlich zu erwerben versäumt hat.

16.3. Bereits erbrachte Leistungen, Planungen, Bestellungen, Sonderanfertigungen, Stornogebühren von Lieferanten sowie sonstige nicht mehr vermeidbare Kosten sind jedenfalls zu bezahlen.

16.4. JGT ist nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Leistung einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn:

a) der Kunde fällige Zahlungen nicht leistet,

b) notwendige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden,

c) der Leistungsort nicht sicher zugänglich ist,

d) erforderliche Genehmigungen oder Freigaben fehlen,

e) die Leistungsausführung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen dauerhaft unmöglich oder unzumutbar wird.

16.5. Bei Gefahr für Personen, Sachen oder Umwelt kann JGT die Arbeiten ohne vorherige Nachfrist sofort unterbrechen. Der Kunde wird darüber ehestmöglich informiert.

16.6. Im Fall einer Vertragsbeendigung sind alle bis dahin erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten abzurechnen.

16.7. Für Verträge mit Verbrauchern, die im Fernabsatz oder außerhalb der Geschäftsräume von JGT geschlossen werden, gelten die gesetzlichen Rücktrittsrechte und die dem Verbraucher gesondert zur Verfügung gestellte Rücktrittsbelehrung.

16.8. Wünscht ein Verbraucher ausdrücklich, dass JGT vor Ablauf einer gesetzlichen Rücktrittsfrist mit der Leistung beginnt, ist dafür eine gesonderte ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers erforderlich.

17. Geistiges Eigentum und Unterlagen

17.1. Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Berechnungen, Leistungsverzeichnisse, Schemata, Dokumentationen und sonstige technische Unterlagen von JGT bleiben geistiges Eigentum von JGT.

17.2. Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde das Recht, diese Unterlagen für das konkret beauftragte Projekt und den vereinbarten Zweck zu verwenden.

17.3. Eine darüber hinausgehende Nutzung, Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verwendung für andere Projekte bedarf der vorherigen Zustimmung von JGT.

17.4. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Texte, Marken oder sonstige Unterlagen dürfen von JGT zur Ausführung des Auftrags verwendet werden.

17.5. Der Kunde bestätigt, zur Überlassung und Verwendung dieser Unterlagen berechtigt zu sein. Verletzt er schuldhaft Rechte Dritter, hat er JGT daraus entstehende Schäden und erforderliche Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen.

17.6. Beide Vertragsparteien haben ihnen bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln.

18. Förderungen

18.1. Die Prüfung, Beantragung, Reservierung und Abwicklung von Förderungen ist nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

18.2. Ohne ausdrückliche Beauftragung ist der Kunde selbst dafür verantwortlich, Fördervoraussetzungen, Einreichfristen, technische Bedingungen und Nachweispflichten einzuhalten.

18.3. JGT übernimmt keine Garantie dafür, dass eine Förderung gewährt oder in einer bestimmten Höhe ausbezahlt wird.

19. Datenschutz und Kommunikation

19.1. Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und entsprechend der Datenschutzerklärung von JGT verarbeitet.

19.2. Rechtlich erhebliche Mitteilungen können an die zuletzt bekannt gegebenen Post- oder E-Mail-Adressen übermittelt werden.

19.3. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift, E-Mail-Adresse und sonstiger relevanter Kontaktdaten unverzüglich bekannt zu geben.

19.4. Unterbleibt eine solche Mitteilung, gelten Erklärungen als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse versendet wurden und der Zugang nicht aus Gründen scheitert, die JGT zu vertreten hat.

20. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

20.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

20.2. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Schutzbestimmungen jenes Staates unberührt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

20.3. Vertragssprache ist Deutsch.

20.4. Erfüllungsort für Verträge mit unternehmerischen Kunden ist der Sitz der JGT GmbH in Dietach.

20.5. Für sämtliche Streitigkeiten mit unternehmerischen Kunden wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der JGT GmbH vereinbart. JGT bleibt berechtigt, den Kunden auch an einem sonst gesetzlich zuständigen Gerichtsstand zu klagen.

20.6. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

21. Schlussbestimmungen

21.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen gegenüber unternehmerischen Kunden der Textform. Individuelle Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

21.2. Verzichtet JGT in einem Einzelfall auf die Ausübung eines Rechts, liegt darin kein Verzicht für andere oder zukünftige Fälle.

21.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

21.4. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine rechtlich zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt.

21.5. Gegenüber Verbrauchern tritt an die Stelle einer unwirksamen Bestimmung die jeweilige gesetzliche Regelung.

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